Gesetzliches Gewährleistungslabel

Ab dem 27.09.2026 sind Händler verpflichtet, Verbraucher mittels eines gesetzlichen Gewährleistungslabels über das bestehende Gewährleistungsrecht zu informieren. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2024/825 und wird in Deutschland durch das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ umgesetzt.

Die Gewährleistung bestimmt die Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen, wenn er mangelhafte Ware gekauft hat. Der gewerbliche Verkäufer haftet grundsätzlich 2 Jahre ab Lieferung für Mängel des Kaufgegenstandes. Es besteht generell

keine Haftung für Verschleißteile (in Abhängigkeit von der produkttypischen Haltbarkeit). 
Ein Gewährleistungsfall liegt vor, wenn dem Kunden defekte (z.B. Herstellungsfehler, Transportschäden), falsche oder zu wenig Ware geliefert wird. Das Gesetz spricht von einem Sachmangel der Kaufsache. Der Käufer ist im Gewährleistungsfall verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufgegenstand zur Überprüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
Der Verbraucher kann im Gewährleistungsfall wählen zwischen
● der Beseitigung des Mangels, z.B. durch Reparatur (sog. Nachbesserung) oder
● der Lieferung einer mangelfreien Ware (sog. Ersatzlieferung)

Hinweisblatt zur Gewährleistung vom Händlerbund